Ernährungsberatung bzw. Ernährungstherapie verordnen

Sicher haben auch Sie als Ärzt*in eine Reihe von Patient*innen, bei denen eine Ernährungsberatung die Entstehung chronischer Erkrankungen erfolgreich verhindern kann. Andere sind bereits erkrankt und können ihr Befinden mithilfe einer Ernährungstherapie deutlich verbessern oder die Erkrankung bestenfalls heilen.

Sie können helfen, indem Sie eine Ernährungsberatung bzw. Ernährungstherapie verordnen. Sofern es sich um die Indikation Adipositas im BMI Bereich 30-40 handelt, kann auch die Verordnung einer Lebensstilintervention mit der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) von Oviva sinnvoll sein.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verordnung einer Ernährungsberatung oder Ernährungstherapie kann durch jede/n Ärzt*in erfolgen, allerdings werden in der Regel nicht 100% der Kosten von den Kassen übernommen.
  • Die Bezuschussung einer individuellen Ernährungstherapie durch die Krankenkasse erfolgt auf Antrag, für den Patient*innen eine Notwendigkeitsbescheinigung von Ihrem/r Ärzt*in vorlegen müssen.
  • Für den BMI Bereich 30-40 kann auch eine Lebenstilintervention mittels einer DiGA per Rezept verordnet werden und ist dann eine 100% Kassenleistung.

Gut zu wissen: Ernährungsberatung ist eine primärpräventive Maßnahme für gesunde Personen mit einem definierten Risikoprofil. Das betrifft zum Beispiel Schwangere, Kinder oder Schichtarbeiter. Eine Mangelernährung soll damit vermieden und ein gesundes Körpergewicht erreicht werden. Eine Verordnung ist nicht erforderlich. Ärzt*innen können allerdings eine Präventionsempfehlung laut § 20 Absatz 5 SGB V ausstellen (Formular 36), die von den Krankenkassen berücksichtigt werden muss.

Ernährungstherapie ist eine sekundär- oder tertiärpräventive Maßnahme. Sie wird Personen verordnet, die bereits ernährungsbedingt erkrankt sind und deren Befinden und Krankheitsverlauf sich durch eine Diät oder eine Ernährungsumstellung positiv beeinflussen ließen. Oft können damit auch Medikamente eingespart werden. Im Idealfall genesen Erkrankte durch die Maßnahme.

Bei welchen Indikationen kann eine Ernährungstherapie verordnet werden?

Es gibt eine Reihe angeborener und erworbener Erkrankungen, für die eine bestimmte Diät empfohlen oder sogar unumgänglich ist, um die Symptome und den Verlauf nicht zu verschlimmern. Dazu gehören auch Diagnosen, die für die Mehrzahl der Todesfälle in den Industrieländern verantwortlich sind.

Für folgende Erkrankungen kann eine Ernährungstherapie verordnet werden:

  • Adipositas (falls BMI 30-40 auch Therapie mittels digitaler Gesundheitsanwendung von Oviva möglich; in diesem Fall 100% Kassenleistung)
  • Stoffwechselerkrankungen (z.B. Diabetes, Mukoviszidose)
  • Nierenerkrankungen (z. B. Niereninsuffizienz, Nierensteine)
  • Erkrankungen des Verdauungssystems (z. B. Reizdarm, CED)
  • Lebensmittelunverträglichkeiten und -allergien (z. B. Laktoseintoleranz, Erdnussallergie)
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. Hypertonie, KHK)
  • Nährstoffmangelzustände (z. B. Krebs, Essstörungen)

Wie verordne ich eine Ernährungstherapie?

In der Regel werden  für die Ernährungstherapie nicht 100% der Kosten von den Kassen übernommen. Die Verordnung erfolgt mittels einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung. In weiterer Folge müssen die Versicherten einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse stellen. Er umfasst eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung, einen Kostenvoranschlag für die Ernährungstherapie sowie einen Qualifikationsnachweis der gewählten Ernährungsfachkraft. Wichtig: Wenn es 

Die Notwendigkeitsbescheinigung kann formlos erstellt werden. Darin muss ärztlich festgestellt werden, dass die Erkrankung ernährungsbedingt entstanden ist und eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. Ihre Ausstellung ist budgetneutral.

Ist die Ernährungstherapie Teil einer Rehabilitationsmaßnahme, findet das Formular 61 beziehungsweise der Reha-Antrag der Rentenversicherung Anwendung. Des Weiteren kann die Maßnahme im Rahmen eines Disease-Management-Programmes (DMP) angezeigt sein. Dann erfolgt die Vergütung über die Quartalsabrechnung.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Verordnungsfähigkeit von Ernährungstherapie bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen regelt die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

In den übrigen Fällen bildet das Sozialgesetzbuch V mit seinem § 43 (ergänzende Leistungen zur Rehabilitation) die gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme. Danach haben Krankenkassen die Möglichkeit, Kosten für eine Ernährungstherapie zu übernehmen. Meist handelt es sich lediglich um Zuschüsse.

Wichtig für eine Erstattungsfähigkeit durch die gesetzlichen Kassen ist der Qualifikationsnachweis der Anbieter von Ernährungstherapie. Eine Kostenübernahme ist nur möglich, wenn die Leistung durch eine der folgenden Berufsgruppen erbracht wird:

  • Fachärzt*innen mit Zusatzbezeichnung Ernährungsmedizin
  • Diätassistent*innen
  • Ökotropholog*innen
  • Ernährungswissenschaftler*innen

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Alternative: DiGA verordnen

Budgetneutral können Sie alternativ DiGA verordnen, welche eine Ernährungstherapie beinhalten – hierbei handelt es sich um eine 100% Kassenleistung für gesetzlich Versicherte. Bedingung für die Kostenübernahme der gesetzlichen Kassen ist in diesem Fall, dass die gewählte Anwendung vom BfArM zertifiziert und gelistet ist. Selbstzahler können bei ihrem privaten Krankenversicherer anfragen, inwieweit die Kosten übernommen werden.

DiGA werden per Rezept verordnet. Jeder Arzt und jeder Psychotherapeut in Deutschland können DiGA verordnen. Dazu tragen Sie den Namen der Anwendung sowie die Pharmazentralnummer (PZN) in das Verordnungsfeld ein. Das kann sowohl über das Praxisverwaltungssystem als auch manuell erfolgen. Das Rezept können die Patient*innen dann bei ihrer Kasse einreichen, von der sie einen Freischaltcode für die verschriebene Anwendung erhalten.

Manche Firmen, wie z.B. Oviva bieten auch einen Rezeptservice für die Patienten an. Dort können Patienten das Rezept hochladen und es erfolgt eine Einreichung des Rezeptes bei der Krankenkasse (Oviva Rezeptservice: https://oviva.com/de/de/rezept-hochladen/). 

Viel Aufwand lässt sich mit der Verordnung von DiGA sparen. Stellen Sie einfach ein Rezept für die Anwendung aus! Im Bereich Ernährungstherapie bzw. Adipositastherapie hat sich die BfArM-gelistete App Oviva Direkt mit ihrem innovativen Konzept bewährt. Die Anwendung richtet sich an Menschen mit Adipositas, die einen BMI zwischen 30 und 40 kg/m2 haben. Sie basiert auf der aktuellen S3-Leitlinie und beinhaltet entsprechend die drei Therapiesäulen:

  • Ernährungstherapie
  • Bewegungstherapie
  • Verhaltenstherapie

Neben der unkomplizierten Verordnung bietet die App eine Reihe an Vorteilen für die Anwender*innen. Diese sparen unter anderem Wege zu verschiedenen Therapeut*innen. Von den gesetzlichen Kassen werden zudem alle Kosten ohne weiteren Antrag übernommen. Die Therapie wird jeweils für 12 Wochen verordnet und kann mittels Folgerezept weiter verordnet werden. Gemäß Leitlinien sollte eine Lebensstilintervention mindestens 6-12 Monate durchgeführt werden. 

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